Hygieneschulung - Aktuelles Urteil aus dem Lebensmittelbereich

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Hygieneschulung - Urteil - zu industriell hergestellten Hähnchen-Filetstreifen

Bezeichnung eines industriell gefertigten Produkts als „Hähnchen-Filetstreifen“ ist irreführend.

Die Bezeichnung „Hähnchenfleisch-Filetstreifen, gebraten“ ist für ein Erzeugnis, dass aus zum Teil kleinteiligen Fleischstücken besteht, irreführend. Das ergibt sich aus einem Urteil des  Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg vom 30. Juni  2010 (Az. 13 LB 9/08). Die Bezeichnung erinnere an ein traditionell handwerklich hergestelltes Erzeugnisse. Wird sie für ein industriell gefertigtes Produkte verwendet, erfülle sie die berechtigte Erwartung des verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht, begründeten die Richter ihr Urteil.
Das streitgegenständliche Erzeugnis wird in mehreren Produktionsschritten hergestellt. Es besteht letztlich nicht aus gewachsener Brustmuskulatur, sondern aus einem Teil kleinerer Fleischstückchen sowie einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Substanz. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) beanstandete die Bezeichnung des Erzeugnisses als irreführend und leitete daher ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. In der Kennzeichnung finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich um ein zusammengesetztes Erzeugnis handele. Die Herstellerin erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Klage. Sie beantragte festzustellen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses als „Hähnchenfleisch-Filetstreifen“ nicht irreführend sei. Das Gericht folgte der Auffassung der Überwachung: Durch die gewählte
Verkehrsbezeichnung werde das industriell gefertigte Erzeugnis in unzulässiger Weise einem traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnis gleichgesetzt. Zwar möge der Zerkleinerungsgrad des verarbeiteten Fleisches unvermeidbar sein, jedoch sei er erheblich. Bei der traditionellen Herstellung werde eine solche Zerkleinerung von vorne herein vermieden, da die Streifen direkt aus Filets geschnitten würden. Das industriell erzeugte Produkt der Herstellerin entspreche daher nicht der berechtigten Erwartung des verständigen Durchschnittsverbrauchers. Die Bezeichnung des Erzeugnisses sei damit geeignet, den Verbraucher über dessen Beschaffenheit zu täuschen. Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: Marburger-Lebensmittelbriefe 07/2010