Allergenkennzeichnung - Muss Fisch als Allergen im Wein gekennzeichnet werden?

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LMIV - Lebensmittelinformationsverordnung - Allergenkennzeichnung

Wein im Fisch – als Allergen zu kennzeichnen?

Wein kann tatsächlich Fisch oder andere Eiweißprodukte enthalten. Sie werden verwendet, um bei der Weinherstellung sogenannte Trubstoffe zu entfernen. Diese Stoffe sollen herausgefiltert werden, weil sie den Wein trüb machen und bitter schmecken lassen. Deswegen geben die Winzer eiweißhaltige Stoffe dazu - häufig Pulver aus Fischblasen. So werden die Trubstoffe gebunden und setzen sich nach einiger Zeit am Boden ab. Sie können nun leicht herausgefiltert werden. Nach diesem Prozess ist der Wein klar und schmeckt nicht mehr bitter. Fraglich ist nun, ob die eingesetzten tierischen Stoffe als Allergene im Sinne der LMIV gekennzeichnet werden müssen, da diese evtl. Allergien auslösen können.
Fisch im Wein?

Hausenblase zur Schönung von Wein. Das ist eine Gelatine aus der Blase von Fischen (vorwiegend Welsen und Stören). Diese Gelatine flockt mit Eiweiß besser aus als gewöhnliche Gelatine. Es wird hierzu Fischgelatine aus Fischhaut eingesetzt.
Alle seit dem 01.07.2012 abgefüllten Weine müssen nun bei der Verwendung von Ei- und Milch-basierten Schönungsmitteln diese als Allergene auf dem Etikett deklarieren, wie bisher schon den Schwefelzusatz (Sulfit).
Fischprodukte sind von dieser Pflicht befreit.
Dies ergibt sich aus den Ausnahmeregelungen der LMIV:

Die folgenden Stoffe und Lebensmittelzutaten sind von der Kennzeichnungspflicht befreit:

Erzeugnisse aus glutenhaltigem Getreide
• Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
• Maltodextrine auf Weizenbasis
• Glukosesirup auf Gerstenbasis
• Getreide für Destillate von Spirituosen
Fischerzeugnisse
• Fischgelatine als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen
• Fischgelatine oder Hausenblase als Klärhilfsmittel in Bier, Wein und Apfelwein
• …

Rechtsgrundlage:

Nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie 2000/13/EG wird das Verzeichnis in Anhang IIIa auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Die Aktualisierung kann auch darin bestehen, dass Zutaten, bei denen wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen können, aus Anhang IIIa gestrichen werden. Mit der Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 wurde Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG geändert. Fisch- gelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet werden, sind danach keine Zutaten gemäß Artikel 6 Absätze 3a und 10 der Richtlinie 2000/13/EG.
Seit dem 3.Juli 2012 ist die Durchführungsverordnung zur erweiterten Allergenkennzeichnung für Wein, Perlwein, Sekt und alle anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen in Kraft. Auf Etiketten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. wird die Verwendung bestimmter Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben. Die Bestimmungen gelten für Weinbauerzeugnisse, die vollständig oder teilweise aus Trauben der 2012er Lese und folgender Jahre gewonnen werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2012 findet sich im Internet unter eur-lex.europa.eu. Zum Schutz entsprechend empfindlicher Personen müssen nun neben Schwefeldioxid auch Behandlungsmittel auf Basis von Milch und Ei auf dem Etikett angegeben werden. Behandlungsmittel auf Basis von Milch ist Kasein. Behandlungsmittel auf Basis von Ei sind Albumin, Hühnereiweiß und Lysozym. Kasein und Albumin finden sich in vielen Kombinationsprodukten zur Geschmacksschönung. Nach Vorgabe der amtlichen Weinüberwachung gilt in Deutschland, dass nur bei einem Gehalt von 0,25 mg/l oder mehr Kasein aus Milch oder Albumin aus Ei bzw. Lysozym aus Ei im Erzeugnis zum Zeitpunkt der Etikettierung eine Kennzeichnung notwendig ist.

Etikettierung:

Enthält ein Wein 0,25 mg/l oder mehr Kasein aus Milch oder Albumin aus Ei bzw. Lysozym aus Ei bzw. 10 mg/l oder mehr Schwefeldioxid, dann ist folgende Kenntlichmachung in der Etikettierung erforderlich: Das Wort „Enthält“ vorangestellt, gefolgt von

• „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“
• „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“
• „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“

• Sind mehrere dieser Stoffe enthalten, ist das Wort „Enthält“ voranzustellen, gefolgt von der jeweiligen Bezeichnung der betreffenden Zutaten (Beispiel: „Enthält Sulfite, Ei, Milch“).

• Für den Verkauf in Deutschland ist die deutsche Sprache vorgeschrieben, eine Liste mit den vorgeschrieben Sprachen für die anderen Länder der europäischen Union findet sich im Internet unter http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/labelling_allergens.pdf.

• Da es sich bei der Allergenkennzeichnung um eine obligatorische Angabe handelt, ist darauf zu achten, dass diese in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen ist und sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abhebt. Jedoch darf diese Angabe außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.
• Zusätzlich können die Stoffe in einem Piktogramm dargestellt werden.

Bisherige Untersuchungen haben gezeigt, dass nach einer Behandlung von Wein Gehalte an Kasein und Albumin durch Reaktion mit Weininhaltsstoffen, Sedimentation, Filtration, und Zerfall im Verlauf der Weinbereitung abnehmen. Es ist keine Nachweismethode für Milch, Ei oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Wein festgelegt. Weinlabore bieten zurzeit auf immunologischer Basis arbeitende ELISA -Tests zum Nachweis von Kasein, Albumin bzw. Lysozym an.

Enthalten Erzeugnisse, auch nach einer eventuellen Behandlung, jeweils weniger als 0,25 mg/l an Kasein, Albumin bzw. Lysozym, ist keine Kennzeichnung notwendig. Um eine Allergenkennzeichnung zu vermeiden, kann neben dem Verzicht auf allergenhaltige Behandlungsmittel eine Analyse Sicherheit geben, dass die Gehalte im Endprodukt jeweils unter 0,25 mg/l liegen.