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Hygieneschulung - Untersuchungspflicht auf Legionellen

Trinkwasserverordnung fordert eine Untersuchungspflicht auf Legionellen


Untersuchungspflicht auf Legionellen Am 1. November 2011 ist eine Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten: Der Kreis der Untersuchungspflichtigen auf Legionellen in Trinkwassererwärmungsanlagen wurde auf den gewerblichen Bereich ausgeweitet. Jährlich müssen nun auch Großanlagen untersucht werden, aus denen im Rahmen einer „gewerblichen Tätigkeit“ Trinkwasser abgegeben wird. Aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen an Lungenentzündungen durch Legionellen – nach Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) erkranken in Deutschland im Jahr mindestens 20.000 bis 32.000 Personen – ist die vormals nur für den öffentlichen Bereich geltende Untersuchungspflicht auf Legionellen auf den gewerblichen Bereich erweitert worden. Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)) Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV). Daher sind Handwaschbecken, beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV). Unter diese Definition fallen beispielsweise Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilien- und Miethäusern. Ausgenommen sind selbst bewohnte Eigenheime sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. Auch Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in gewerblichen Anlagen fallen darunter, zum Beispiel Fitnessstudios oder Hotels, soweit die Trinkwasserabgabe „zielgerichtet“ im Sinne der Verordnung erfolgt. Davon ausgenommen sind Anlagen, die keinen Bezug zur eigentlichen gewerblichen Tätigkeit aufweisen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seinem Merkblatt „Trinkwasserverordnung und Legionellen“ beispielsweise Duschen für Mitarbeiter in der Autowerkstatt, die nach der Trinkwasser-verordnung nicht dazugehören. Eine Untersuchungspflicht auf Legionellen kann dort aber aufgrund von anderen Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) bestehen. Erste Rückmeldungen aus den Regionen zeigen, dass die für den Vollzug und für die Überwachung zuständigen Gesundheitsämter die Vorschrift teilweise abweichend von den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums auslegen. Die Neuregelung hat daher bereits zu Unsicherheiten bei betroffenen Unternehmern geführt. Zwar ist der Rechtsbegriff der „zielgerichteten Trinkwasserbereitstellung“ auslegungsbedürftig. Aufgrund des vom Bundesgesundheitsministerium in seinem Merkblatt genannten Beispiels der Duschen für Mitarbeiter in der Autowerkstatt dürften aber zumindest alle diesem Beispiel vergleichbaren Anlagen nicht unter die Neuregelung fallen. Unternehmer sollten gleichwohl eigenverantwortlich prüfen, ob bei ihnen vorhandene Anlagen unter den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen und bei Zweifeln Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen. Über weitere Konkretisierungen zur Regelung und ggf. zu erwartenden gerichtlichen Entscheidungen werden wir Sie informiert halten. Zur Häufigkeit der Untersuchungen wird auf die Anlage 4 Teil II Buchstabe b) zu § 14 TrinkwV hingewiesen, wonach die oben genannten Anlagen mindestens einmal jährlich auf Legionellen zu untersuchen sind. Darunter ist eine Untersuchung im Zeitrahmen von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Neuregelung – d. h. erstmalig bis spätestens zum 31.10.2012 – zu verstehen.

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