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Allergenkennzeichnung - LMIV - eine Ahndung von Verstößen ist nunmehr möglich

Allergenkennzeichnung - LMIV - nun mit Bußgled bewährt


Allergenkennzeichnung/Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV):

Anwendung von Strafvorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LMKV) bei Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV):

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat hinsichtlich eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.05.2015 zu § 25 Weingesetz (bezüglich einer Irreführung) sich ergänzend dahingehend geäußert, dass die nationalen Vorschriften der LMKV und der anderen Gesetze und Verordnungen auch nach dem 13.12.2014 (Inkrafttreten der LMIV) weiterhin anwendbar sind, soweit die jeweilige nationale Vorschrift materiell-rechtlich mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 1169/2011 in Einklang stehen.

Die endgültige Verordnung zur Durchführung der LMIV, die sogenannte LMIDV (Lebensmittel-Informations-Durchführungs-Verordnung) wurde den zuständigen Behörden als Entwurf zur Stellungnahme übersandt. Mit einem Inkrafttreten ist 2016 zu rechnen. Bis zu dem Inkrafttreten der LMIDV und der dann klaren Rechtslage, ermöglicht nun jedoch die o.g. Aussage des BMJV eine Sanktion von Verstößen gegen die LMIV.

Beispiel:

Ein Betrieb kennzeichnet die in Anlage II der LMIV vorgeschriebenen 14 Hauptallergene nicht oder nicht vollständig, so kann dies gemäß § 10 Absatz 3 LMKV in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der LMIV mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ein Hersteller kennzeichnet die Allergene im Zutatenverzeichnis nicht hervorgehoben (zB durch Fettdruck), so kann dies nicht geahndet werden, da dies eine neue Regelung im Vergleich zur LMKV ist.

Fazit:

Zumindest in Teilbereich der LMIV ist jetzt eine Ahndung mit Bußgeldern möglich.  Eine umfassende Rechtslage zur Ahndung wird jedoch erst mit Inkrafttreten der endgültigen LMIDV gegeben sein.

Autor: Rainer Nuss www.hygiene-netzwerk.de



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