Hygieneschulung - Urteil zur Kennzeichnung von Lebensmitteln

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Urteil - Was drauf steht auf der Verpackung muss auch drin sein

Urteile und Infos zum Thema Kennzeichnung von Lebensmitteln:

Wo Himbeertee draufsteht, müssen auch Himbeeren drin sein.

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Kindertee des Herstellers Teekanne (Rechtssache C 195/14), darf bei Früchtetee nicht mit Bildern von Himbeeren und Vanille geworben werden, wenn in dem Tee weder Früchte noch Aromen in diesem enthalten sind. Die Verpackung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen, zum Beispiel dadurch, dass der Eindruck erweckt wird, dass eine Zutat vorhanden ist, die tatsächlich aber fehlt. Eine Beschreibung in der Zutatenliste reicht nicht aus, um den falschen Eindruck zu korrigieren.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Firma Teekanne verklagt, weil auf der Packung des Tees namens "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten gezeigt wurden, obwohl in dem Tee weder Himbeeren noch Vanille und auch keine Aromen davon enthalten waren. Auf der Packung jedoch war zu lesen: "Nur natürliche Zutaten". Letztlich enthielt der Tee nur "natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack", diese können jedoch auch aus Rohstoffen wie zum Beispiel Holzspänen gewonnen werden. Zwischenzeitlich hat die Fa. Teekanne den Tee vom Markt genommen.

Aus einer EU-Richtline des Jahres 2000 ergibt sich, dass eine Verpackung eines Lebensmittels den Verbraucher nicht in die Irre führen darf, indem sie den Eindruck erweckt, dass in der Packung eine Zutat enthalten ist, die tatsächlich jedoch fehlt.

Seit nunmehr 3 Jahren dauert dieser Streit zwischen der Verbraucherschutzzentrale und dem Unternehmen Teekanne nun schon an. Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf im Jahre 2012 den Verbraucherschützern Recht gegeben. Danach jedoch war das Oberlandesgericht Düsseldorf anderer Meinung und kippte das Urteil in 2. Instanz. So war nun der Bundesgerichtshof (BGH) gezwungen, die Richter in Luxemburg zur Auslegung des europäischen Rechts aufzufordern. Für die Fa. Teekanne dürften die Aussichten auf Erfolg schlecht aussehen, da der BGH schon im Vorfeld der Verhandlung vor dem EUGH deutlich klar gemacht hatte, dass die Verpackung vortäusche, dass in dem Tee auch tatsächlich Früchte oder natürliche Aromen enthalten sind. Dies könne auch nicht durch eine Kennzeichnung in der Zutatenlisten ausgeglichen werden war die eindeutige Meinung der Richter des EUGH.

"Schokostreit" zwischen Ritter Sport und Stiftung Warentest:

Die Firma Ritter Sport hat sich im Streit um die Zutaten einer Nussschokolade gegen die Stiftung Warentest durchgesetzt. Das Landgericht München entschied am 08.09.2014, dass eine einstweilige Verfügung gegen die Stiftung Warentest Bestand hat. Hiergegen kündigte die Stiftung Warentest kündigte umgehend Berufung gegen die Entscheidung an.

Streitpunkt des Verfahrens war ein Test von Vollmilch-Nuss-Schokolade, welchen die Stiftung Warentest im November veröffentlicht hatte. Darin wurde die Bezeichnung "natürliches Aroma" in der Schokolade von Ritter Sport als irreführend beanstandet, weil sie den Aromastoff Piperonal enthalte. Dieser würde laut Stiftung Warentest angeblich chemisch hergestellt. Im Gesamturteil erhielt die Schokolade deshalb die Note "mangelhaft". Das Gericht entschied nach einer stundenlangen Prüfung des Falls, die Stiftung Warentest hätte diese Behauptung nicht eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen und der Firma Ritter Sport dennoch eine Irreführung der Verbraucher und "mangelnde Verkehrsfähigkeit" der Schokolade vorgeworfen.

Die Firma Ritter Sport hatte diese Vorwürfe der Stiftung Warentest sofort zurückgewiesen und vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen die Behauptung erstritten. Es wurde von Ritter Sport verneint, für die Schokolade einen chemisch hergestellten Aromastoff verwendet zu haben. Aufgrund der einstweiligen Verfügung musste Stiftung Warentest die strittigen Behauptungen in ihrem Bericht entfernen. Man zog aber ebenfalls vor Gericht und legte Einspruch beim Landgericht München gegen die einstweilige Verfügung ein. Dieser Einspruch ist nunmehr gescheitert.

Die Firma Ritter Sport konnte dem Gericht versichern, dass es sich bei Piperonal um ein natürliches Aroma handle. Hierzu berief man sich auf eine Garantieerklärung des Aromenherstellers berufen. Die Firma Symrise, Aromenhersteller mit Sitz in Holzminden (Niedersachsen), welche einen Milliardenumsatz mit Aromastoffen macht, gab vor Gericht eine eidesstattliche Versicherung ab, dass das Aroma natürlichen Ursprungs sei.

Nach Angaben von Ritter Sport kommt der Aromastoff Piperonal unter anderem in Blütenölen und Pflanzen wie Pfeffer oder Dill vor. Ritter Sport gab ferner an, es werde in Kleinstmengen in allen Schokoladen eingesetzt. Andere Schokoladenhersteller würden hingegen das künstliche Aroma Vanillin einsetzen.

Apfelaroma ohne Apfel, Himbeeraroma aus Zedernholz:

Tatsächlich verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Apfelaroma“ ein Aroma mit Apfelgeschmack. Es ist nicht zu verwechseln mit einem „natürlichen Apfelaroma“, das zu 95 Prozent aus Äpfeln stammen muss. "Natürliches Aroma“ das typisch nach "Apfel" schmeckt wird beispielsweise aus Tagetesöl, Weinfuselöl, Hefeöl-Destillat, abgerundet mit etwas biotechnologisch hergestelltem Äthylacetat gemixt.

Natürlich" bedeutet nicht, dass ein natürliches Aroma, das nach Himbeeren schmeckt tatsächlich auch aus Himbeeren gewonnen wurde. Es handelt sich in aller Regel um einen Zedernholz-öl-extrakt. Andere natürliche Aromen mit Geschmacksrichtungen wie Pfirsich, Kokos, Nuß oder Bratkartoffel werden biotechnologisch aus Schimmelpilzkulturen gewonnen.

Nach der 2008 verabschiedeten EU-Aromen-Verordnung werden seit dem 20. Januar 2011 die Kennzeichnungen „naturidentisch“ und „künstlich“ nicht mehr verwendet.

Unter natürlichen Aromen versteht man Produkte, welche mit einem rein physikalischen Verfahren aus den betreffenden Nahrungsmitteln oder Gewürzen gewonnen und nicht chemisch modifiziert wurden. So wäre ein natürliches Aroma zum Beispiel ein Erdbeeraroma aus Erdbeeren oder ein Vanillearoma aus Vanilleschoten. Diese Produkte dürften dann auch als „natürliches Erdbeeraroma“ oder „natürliches Vanillearoma“ bezeichnet werden. Alternativ könnten sie als „Vanilleextrakt“ angeboten werden.
Bei Aromen die als „natürlich“ ausgewiesenen werden, ohne dass die Angabe ihrer Herkunft erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass sie biotechnologisch aus anderen Ausgangsstoffen erzeugt wurden, zum Beispiel unter der Verwendung von Bakterien, Pilzen oder Enzymen. So besteht heute die Möglichkeit, aus Schimmelpilz-Kulturen Aromen herzustellen, die nach Pfirsich, Kokos oder Nuss schmecken.

Quelle: www.hygiene-netzwerk.de